AGK Hochleistungswerkstoffe GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mit der Annahme unserer Lieferung gelten unsere Geschäftsbedingungen spätestens als angenommen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit dem Angebot bzw. der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1)
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung;
zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Diese werden jeweils gesondert
in Rechnung gestellt. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den
Lieferer zu leisten.
(2) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis
zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich
Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.
(3) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige
Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen
Rechnungen zur Voraussetzung.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet, sofern der
Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der
Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu
verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf
Kosten des Herstellers zurückzuholen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung
ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige
Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des
Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Wird die Ware
auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Besteller zu
vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des
Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-
und Feuerschäden versichert.
(4) Sollte ein Abrufauftrag vorliegen sind wir berechtigt, die gesamte
Bestellmenge herzustellen. Änderungswünsche können nach Erteilung des
Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Sollte die Ware nicht
vertragsgemäß abgerufen werden, wird sie von uns nach verstreichen einer
angemessenen Nachfrist geliefert und berechnet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir
sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns
in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum
Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche
des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
§ 9 Mängelgewährleistung, Haftung, Verjährung
(1)
Wir fertigen Verschleißteile.
(2) Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die durch fehlerhafte
unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeignete Hilfsmittel sowie chemischer oder elektrischer Einflüsse ohne
Verschulden unsererseits entstehen.
(3) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Die
Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese
Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(5) Haftungsmaßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die
(Material)Muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des
Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform
in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mängelfolgeschadenrisiko,
sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
(6) Sämtliche vertragliche Ansprüche des Käufers an uns, aufgrund von
Warenlieferung, verjähren ein Jahr nach Warenlieferung (Gefahrenübergang),
gleich aus welchem Rechtsgrund.
(7) Unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die
Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz; insbesondere Haftung bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(8) Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten
hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(9) Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom
Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist der
Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen
Ersatzlieferung verpflichtet (Nacherfüllung). Kommt er diesen Verpflichtungen
nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt,
Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der
Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei
zurückzusenden. Vorraussetzung ist, dass der Käufer dem Lieferer die
Gelegenheit gibt,sich vom Mangel zu
überzeugen.
(10) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den
Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist
der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers
nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Dortmund der Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.